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Vereinssatzung Schützenverein 1968 Ober-Klingen e.V.

S a t z u n g des Schützenvereins 1968 Ober-Klingen e.V.

§1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

1. Der Verein führt den Namen: Schützenverein 1968 Ober-Klingen e.V.
und hat seinen Sitz in Otzberg, Ortsteil Ober-Klingen.
Er wurde am 22.März 1968 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dieburg eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Pflege des Sports auf der Grundlage des Amateurgedankens und nach dem Grundsatz der
Freiwilligkeit.
b) Die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 MITGLIEDSCHAFT IN VERBÄNDEN

Der Verein ist Mitglied im
a) Landessportbund Hessen e.V.
b) Deutschen Schützenbund e.V.
c) den zuständigen Landesverbänden.

§4 MITGLIEDSCHAFT

1. Der Verein führt als Mitglieder:
1) Kinder (bis 13 Jahre)
2) Jugendliche (14 bis 17 Jahre)
3) Ordentliche Mitglieder (ab vollendetem 18.Lebensjahr)
4) Ehrenmitglieder
Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter 3) und 4).
2. Mitglied des Vereins kann jede Person ohne Rücksicht auf Beruf, Herkunft oder Religion werden, die
bereit ist, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung anerkennt.
3. Mitglieder, die sich um das Schießwesen oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben,
können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

1. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.
Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
aufgenommen werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod,
2. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei
Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
3. durch Ausschluss. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen diese
Satzung, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen die allgemeinen Interessen des
Schützenwesens verstoßen hat. Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung durch den Vorstand das Mitglied mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

§7 MITGLIEDSBEITRAG

Der monatliche Beitrag wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei Eintritt ist eine einmalige
Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe ebenfalls in der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§8 RECHTE UND PFLICHTEN

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Beitrag pünktlich zu entrichten, den Verein nach besten Kräften zu
fördern und die erlassenen Anordnungen zur Aufrechterhaltung eines gesicherten Schießbetriebes und
Sportbetriebes zu achten.
Mitglieder ab 18 Jahren sind stimmberechtigt und wählbar.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§9 ORGANE

Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Jugendversammlung

§10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie soll in den ersten drei Monaten des
Kalenderjahres stattfinden. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher unter Mitteilung der
Tagesordnung in ortsüblicher Weise einberufen. Die Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die
Einladung per E-Mail erfolgt.
Die Tagesordnung soll enthalten:
1. Berichte über das abgelaufene Geschäftsjahr
a) Vorsitzender
b) Schießleiter
c) Rechner
d) Gymnastikabteilung
e) Kassenprüfer
2. Entlastung des Vorstandes
3. Neu- bzw. Ergänzungswahlen
4. Wahl von zwei Kassenprüfern
5. Satzungsänderungen
6. Anträge, Verschiedenes
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich beim 1.
Vorsitzenden eingereicht werden.
Der/die Vorsitzende oder seine/ihre Vertreter/in leitet die Sitzung.
Über die Versammlung hat der/die Schriftführer/in eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der
Versammlung und vom Schriftführer oder deren Vertretern zu unterzeichnen ist. Die gefassten
Beschlüsse sind wörtlich in der Niederschrift aufzunehmen.
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen Stimmen.
Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitglieder-versammlung einberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der
Mitglieder. Für außerordentliche Versammlungen gelten die gleichen Bestimmungen.

§11 DER VORSTAND

1. Der Vorstand besteht aus:
dem/der 1. Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden
dem/der Rechner/in
dem/der Schriftführer/in
dem/der Schießleiter/in (enthält Jugendleiter/in)
dem/der Schießleiter-Stellvertreter/in
zwei Beisitzer/innen
2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
der/die 1. Vorsitzende
der/die 2. Vorsitzende
der/die Rechner/in
der/die Schriftführer/in
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Die Wahl des Vorstands erfolgt auf drei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen
Vorstands im Amt.
Die einzelnen Wahlgänge erfolgen in offener Abstimmung, sofern kein stimmberechtigtes Mitglied für
den jeweiligen Wahlgang geheime Wahl beantragt.
5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

§12 DIE JUGENDVERSAMMLUNG

1. Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zu 21 Jahren. Sie ist
oberstes Organ der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung
(Jugendordnung)
Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil dieser
Satzung.
2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden.
Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins ist, oder
auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der jugendlichen Mitglieder.
3. Jugendversammlungen werden durch den Jugendleiter oder die Jugendleiterin einberufen und
geleitet. Die Einladung erfolgt ortsüblich.
4. Die Wahl des/der Jugendleiter/in ist unter §11 geregelt. Weiterhin wählt die Jugendversammlung zwei
Jugendsprecher/innen, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die
Jugendsprecher/innen müssen bei ihrer Wahl unter 18 Jahren sein.
5. Der/die Jugendleiter/in und die Jugendsprecher/innen vertreten den Verein in allen Jugendfragen und
gegenüber den Landesverbänden.

§13 ORDNUNGEN

Die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen
Verbände sind für die Mitglieder des Vereins verbindlich

§ 14 DATENSCHUTZ; § 14 DATENSCHUTZ, PERSÖNLICHKEITSRECHTE

1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des
Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse
seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die
Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung, Ihrer personenbezogenen
Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
3. Jedes Mitglied hat das Recht auf
- Auskunft über seine gespeicherten Daten;
- Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;
- Sperrung seiner Daten
- Löschung seiner Daten.
4. Durch Ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die
Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie
elektronischen Medien zu.

§15 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNGEN

Eine Auflösung des Vereins kann nicht erfolgen, wenn sieben Mitglieder sich entschließen, den Verein
weiterzuführen.
Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen der Gemeinde Otzberg zur Verwaltung
übergeben. Sollte innerhalb von zehn Jahren im Ortsteil Ober-Klingen kein Verein oder eine Abteilung
eines Vereins mit gleichem Ziel neu entstehen, ist dieses Vermögen an die im Ortsteil Ober-Klingen
ansässigen Vereine zu gleichen Teilen zu übereignen.
Stand Februar 2015